DRK-Rettungsdienst und Krankentransport im Landkreis Diepholz

Das Deutsche Rote Kreuz ist der größte rettungsdienstliche Leistungserbringer in Deutschland und seit mehr als 40 Jahren ist das DRK Diepholz Partner im Landkreis Diepholz im Bereich Rettungsdienst. An sieben Standorten im Landkreis und mit 21 Fahrzeugen stellen wir die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung im Bereich Notfallrettung und Krankentransport sicher.

DRK-Rettungsdienst: Schnelle Hilfe bei Notfällen und Unfällen 

Mehr als 130 gut ausgebildete Mitarbeitende im Rettungsdienst sorgen an 365 Tagen rund um die Uhr für schnelle und kompetente Hilfe bei lebensbedrohlichen Notfällen und schweren Unfällen. So leiten sie zum Beispiel bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden ein, machen sie transportfähig und befördern sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete nächsterreichbare Einrichtung.

Rettungsdienst des DRK Diepholz: kompetent und professionell

Zur Bewältigung dieser Aufgabe sind unsere Mitarbeitenden uns höchstes Gut. Mit mehr als 130 Angestellten im Bereich Rettungsdienst, bestehend aus Notfallsanitätern, Rettungsassistenten, Rettungssanitätern sowie Auszubildenden, können wir die Qualität bieten, die dieser Landkreis verdient.

Zur Qualität unseres Rettungsdienstes tragen aber nicht nur unsere gut ausgebildeten Rettungsdienst-Mitarbeitenden bei, sondern auch eine hochprofessionelle und moderne Fahrzeugflotte. 

Neben der Qualitätssicherung ist uns auch die Qualitätsverbesserung unseres DRK-Rettungsdienstes im Landkreis Diepholz wichtig. Hierfür haben wir uns freiwillig verpflichtet, an einem zertifizierten Qualitätsmanagement teilzunehmen und wir sind stolz, dass wir seit mehr als fünf Jahren nach der Din EN ISO 9001:2015 gemäß vorgegebener Qualitätsstandart geprüft sind.

Krankentransporte durch unseren Rettungsdienst

Neben der Notfallrettung gehören auch Krankentransporte zu den Aufgaben unseres DRK-Rettungsdienstes. Hierbei werden unter fachgerechter Betreuung Nicht-Notfallpatienten beispielsweise Kranke, Verletzte oder sonstige Hilfsbedürftige transportiert. 

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden.